VfGH ENTSCHEIDUNG

REGISTRIERKASSENPFLICHT NICHT VERFASSUNGSWIDRIG

Die Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1. Mai. Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof, wobei er gleichzeitig feststellte, dass die Registrierkassenpflicht an sich nicht verfassungswidrig sei. Laut VfGH kann der Umsatz erst ab dem 1. Jänner 2016 für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich sein. Wendet man die im Gesetz festgelegte Frist an – der Beginn des viertfolgenden Monats der Überschreitung der Umsatzschwelle -, kommt man frühestens auf 1. Mai 2016.