FINANZAMTSZAHLUNG

VERPFLICHTENDE ELEKTRONISCHE ZAHLUNG AB 01.04.2016

Künftig müssen Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Diese Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden. 

Im Detail werden folgende Regelungen getroffen: 

Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er 

  • das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt UND 
  • über einen Internet-Anschluss verfügt.  

Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System verwendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:

  • im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,  ODER
  • im Wege des „eps“- Verfahrens („e-paymentstandard“), das im System Finanz-Online zur Verfügung steht. 

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen, aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. 

Eine Beschreibung des eps-Verfahrens finden Sie im Internet unter: https://www.bmf.gv.at/steuern/Steuern_online_bezahlen.html